AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für Verträge von GSYSTEMS, es sei denn, GSYSTEMS bestätigt andere Vereinbarungen schriftlich. Für Verbraucher sind diese Geschäftsbedingungen nicht maßgebend.
2. Vertrag
Der Vertragsinhalt zwischen den Parteien wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung wiedergegeben.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Liefer-, Fracht- und Verpackungskosten entstehen gesondert. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Allgemein wird jeder Vertrag in voller Höhe ausgeliefert, es gelten jedoch Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % als vereinbart.
4. Lieferfristen
Nur schriftlich vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Falls GSYSTEMS eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, muss der Besteller mahnen und dabei GSYSTEMS eine Nachlieferfrist von mindestens 15 Werktagen gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kommt GSYSTEMS in Verzug. Liefert GSYSTEMS bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein über den Rücktritt hinaus gehender Schadenersatzanspruch wird ausgeschlossen.
5. Lieferung
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelangen alle Liefer- und Frachtsendungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zum Versand.
6. Sachmängel
GSYSTEMS verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung alle mangelbehafteten Teile zu ersetzen, soweit diese Sachmängel unverzüglich bei Erhalt der Ware vom Besteller schriftlich gerügt worden sind. Der Besteller verpflichtet sich deshalb, alle gelieferten Teile auf die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit bei Erhalt der Lieferung unverzüglich zu untersuchen.
7. Haftung
Die Haftung von GSYSTEMS wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bei einer eventuellen Verletzung von Aufklärungs- uns Beratungspflichten, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Bestimmung eine andere Verantwortlichkeit beinhaltet. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und indirekte Schäden und Folgeschäden wird vollständig ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzungen und der Haftungsausschluss gelten auch zu Gunsten der Angestellten, Verrichtungsgehilfen, Erfüllungsgehilfen und Zulieferer von GSYSTEMS. Für Personenschäden gilt die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der vertraglichen Vergütungen Eigentum von GSYSTEMS. Bei Verarbeitung steht GSYSTEMS das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Werden die von GSYSTEMS gelieferten Waren mit anderen Gegenständen verbunden und erlischt dadurch das Eigentum dieser Waren, so vereinbaren die Parteien, dass die Eigentumsrechte des Bestellers an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der von GSYSTEMS gelieferten Vorbehaltsware auf GSYSTEMS übergeht und der Besteller die neue Sache unentgeltlich für GSYSTEMS verwahrt. Der Besteller ist zur Veräußerung der von GSYSTEMS gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis auf Widerruf berechtigt. Der Besteller ist gehalten, die Rechte von GSYSTEMS beim Weiterverkauf der unter Vorbehalt gelieferten Waren und Produkte auf Kredit zu sichern. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, den Abschluss von Factoringgeschäften vorher gegenüber GSYSTEMS anzuzeigen. Der Besteller tritt an GSYSTEMS bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren entstehenden Forderungen zur Sicherung der vertraglichen Vergütungen ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Er handelt hier als Treuhänder für GSYSTEMS und wird die von seinen Kunden gezahlten Beträge im Umfang der seitens GSYSTEMS gelieferten Waren in Höhe der vereinbarten Bruttopreise unverzüglich an GSYSTEMS auskehren. Waren, die der Besteller bzw. Vertragspartner von GSYSTEMS im Voraus bezahlt, unterliegen nicht dem Eigentumsvorbehalt und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Vielmehr geht das Eigentum an diesen im Voraus bezahlten Waren unmittelbar mit der Lieferung auf den Besteller über.
9. Verjährung
Alle Ansprüche gegenüber GSYSTEMS verjähren spätestens in einem Jahr mit Entstehung des Anspruches. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch GSYSTEMS verursacht worden sind. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwickau. Es gilt deutsches Recht.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung
Für alle Bezugsverträge von GSYSTEMS gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich durch GSYSTEMS widersprochen wurde.
Soweit einschlägig finden ergänzend die „Einkaufsbedingungen Rahmenbestellungen“ von GSYSTEMS in ihrer jeweils geltenden Form Anwendung.
2. Vertrag
Bestellungen von GSYSTEMS sind verbindlich es sei denn, der Lieferant widerspricht ihnen binnen einer Frist von 3 Werktagen.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten frei Haus und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Liefer-, Fracht- und Verpackungskosten sind im Preis enthalten.
4. Mengen
Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig.
5. Teillieferungen
Teillieferungen sind nur zulässig, wenn GSYSTEMS dem ausdrücklich in Textform im Vorhinein zugestimmt hat.
6. Verfügung über vertragliche Ansprüche
Die Verfügung über Ansprüche des Lieferanten von GSYSTEMS gegenüber, insbesondere deren Abtretung oder Verpfändung ist unzulässig.
7. Lieferfristen
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind stets Fixliefertermine bzw. Fixlieferfristen. Mit Verstreichen des Liefertermins oder mit Ablauf der Lieferfrist gerät der Lieferant auch ohne Mahnung von GSYSTEMS in Lieferverzug.
Hält der Lieferant einen vereinbarten Liefertermin / eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, ist GSYSTEMS ohne Mahnung und insbesondere ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
8. Vertragsstrafe
Gerät der Lieferant in Verzug ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an GSYSTEMS verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag des Verzuges 0,5 % des für die zu liefernde Ware vereinbarten Bruttopreises, maximal jedoch 10,0 % des Bruttopreises. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche von GSYSTEMS angerechnet. Die Geltendmachung des Anspruches auf Vertragsstrafe durch GSYSTEMS lässt alle sonstigen Ansprüche von GSYSTEMS, insbesondere auf
Erfüllung des Vertrages sowie auf weitergehenden Schadensersatz unberührt.
9. Sachmängel
GSYSTEMS ist nur zur stichprobenartigen Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Waren im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsganges verpflichtet. Hierbei festgestellte Mängel sind von GSYSTEMS innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Mangelfeststellung zu rügen.
Auf Verlangen von GSYSTEMS ist der Lieferant verpflichtet, festgestellte Mängel an den von ihm gelieferten Waren nach Wahl von GSYSTEMS entweder zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. GSYSTEMS steht zudem das Recht zu, den ihr durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schaden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
Sachmängelansprüche von GSYSTEMS gegenüber dem Lieferanten verjähren in 5 Jahren und 6 Monaten nach Auslieferung der Ware.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Rechtsmängel
Beim Vorliegen von Rechtsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, GSYSTEMS von allen Inanspruchnahmen durch Dritte, die aufgrund eines solchen Rechtsmangels erfolgen, freizustellen und GSYSTEMS alle bei der Abwehr solcher Ansprüche entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, GSYSTEMS auf Anforderung angemessene Vorschüsse hierauf zu leisten.
Ansprüche von GSYSTEMS gegenüber dem Lieferanten wegen Rechtsmängeln verjähren in 5 Jahren und 6 Monaten nach Auslieferung der Ware.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich der vom Lieferanten gelieferten Waren bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien in Schriftform.
12. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu GSYSTEMS gewonnenen Erkenntnisse – sowohl technischer als auch kommerzieller Natur – nur für Zwecke der Vertragserfüllung mit GSYSTEMS zu verwenden und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung des Lieferanten zu GSYSTEMS hinaus fort.
Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Regelungen der vorstehenden Sätze 1 und 2 ist der Lieferant verpflichtet, an GSYSTEMS eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttopreises der jeweiligen Bestellung von GSYSTEMS zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche von GSYSTEMS angerechnet. Trotz der Geltendmachung des Anspruches auf Vertragsstrafe bleiben GSYSTEMS alle sonstigen Ansprüche, insbesondere auch auf Erfüllung der Vertraulichkeitsverpflichtung des Lieferanten, auf Unterlassung und weitergehenden Schadensersatz unberührt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gemeinsamer Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträgen, ihrer Durchführung und ihrer Beendigung ist der Sitz von GSYSTEMS.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Zwickau. GSYSTEMS ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einer oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht. Anstelle der ganz oder teilweisen nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Parteien diejenige vereinbaren, die vereinbart worden wäre, wenn sie von der vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Bestimmung bei Abschluss des Vertrages Kenntnis gehabt hätten.
Dies gilt auch für den Fall einer unbewussten Lücke dieser Bedingungen.